Satzung

Satzung des Partnerschaftsvereins Badbergen e.V.
(Fassung vom 28.03.2011)

§ 1

(1) Der Partnerschaftsverein Badbergen e.V. mit Sitz in Badbergen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein wird im Vereinsregister beim Amtsgericht Osnabrück unter der Nummer 140385 geführt. Er ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung internationaler Gesinnung und Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und der Völkerverständigung. Er soll zwischenmenschliche und kulturelle Kontakte zu Bürgern, Vereinen und Vereinigungen ausländischer Städte unterstützen, beleben und festigen.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch

a) den Ausbau, die Förderung, Vertiefung und Fortführung der deutsch- französischen städtepartnerlichen Beziehungen zwischen Hédé-Bazouges (Bretagne) und Badbergen sowie der polnisch-deutschen städtepartnerlichen Beziehungen zwischen Jonkowo (Polen) und Badbergen. Dies geschieht insbesondere durch Darstellung der kulturellen, sozialen und religiösen Lage Frankreichs und Polens in Referaten, Veranstaltungen und Ausstellungen;

b) die Herstellung, Vermittlung und Vertiefung von Kontakten zwischen Bürgern aus Hédé- Bazouges und Badbergen sowie zwischen Jonkowo und Badbergen durch Adressenvermittlungen zwecks Briefkontakt;

c) die Herstellung von Kontakten zwischen Schulen und Schülern in Badbergen und Hédé- Bazouges sowie zwischen Badbergen und Jonkowo durch Vorbereitung und Organisation von gegenseitigem Schüleraustausch;

d) die Mithilfe bei der Beschaffung von Berufspraktika;

e) die Sammlung und Verfügungstellung von Informationen über die Partnerländer Frankreich, Polen und Deutschland.

(4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

(6) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 2

Mitglieder des Vereins können natürliche Personen und juristische Personen des öffentlichen und des Privatrechts sein. Juristische Personen sind natürlichen Personen gleichgestellt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand nach Eingang der schriftlichen Beitrittserklärung.

§ 3

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen teilzunehmen, und sind verpflichtet, die Ziele bzw. den Zweck des Vereins zu unterstützen.

§ 4

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt eines Mitglieds kann nur schriftlich gegenüber dem Vorstand spätestens zum 01.12. eines jeden Rechnungsjahres zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.

§ 5

Die Organe des Vereins sind:

a) Mitgliederversammlung

b) Vorstand

c) erweiterter Vorstand

§ 6

Mindestens einmal im Jahr ruft der Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung mit zweiwöchiger Frist die Mitgliederversammlung ein. Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand und den erweiterten Vorstand auf die Dauer von 2 Jahren. Bei der Gründungsversammlung wurden der 1. Vorsitzende und der Kassierer einmalig für 3 Jahre gewählt.

Der Mitgliederversammlung ist einmal im Jahr durch den Vorstand Rechenschaft über die Tätigkeit des Vereins und die Kassenlage zu geben. Die Mitgliederversammlung wählt weiter 2 Kassenprüfer auf die Dauer von 2 Jahren. Diese haben jährlich einmal die Kassenführung zu überprüfen und der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Über jede Mitgliederversammlung und jede Beschlussfassung ist ein Protokoll in schriftlicher Form zu fertigen und vom Schriftführer oder dessen Stellvertreter zu unterzeichnen.

§ 7

Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, zwei stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, dessen Stellvertreter und dem Kassierer sowie dessen Stellvertreter. Der Vorstand ist zur Durchführung der laufenden Geschäfte und zur Vertretung des Vereins allein berechtigt und verpflichtet. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende sowie seine beiden Stellvertreter. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Der erweiterte Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorstand und vier Mitgliedern des Vereins, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 Jahren gewählt werden. Die Aufgabenverteilung wird per Vorstandsbeschluss geregelt.

§ 8

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit 3/4 – Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Die Mitgliederversammlung bestimmt den Mitgliedsbeitrag. Der erweiterte Vorstand beschließt über den Ausschluss eines Mitglieds. Ausschließungsgründe sind:

a) grober Verstoß gegen den Vereinszweck,

b) Schädigung des Ansehens des Partnerschaftsverein Badbergen e.V. im In- und Ausland,

c) Nichtzahlung eines Jahresbeitrags trotz zweifacher Mahnung.

Dem auszuschließenden Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Gegen den Beschluss des Vorstands ist die Beschwerde zulässig. Sie ist innerhalb einer Frist von 2 Wochen nach Mitteilung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9

Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 10

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Gemeinde Badbergen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 11

Diese Satzung tritt am 28.03.2011 in Kraft.